§ 1 Geltungsbereich 1. Den Leistungen der EB-Secco GmbH (im nachfolgenden
EB genannt) liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) zugrunde.
2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen
Widerspruch selbst im Falle der Vertragserfüllung durch EB nicht Vertragsbestandteil.
3. Soweit EB besondere Vertragsbedingungen verwendet und einbezieht, gelten
die nachfolgenden Bedingungen ergänzend.
§ 2 Vertragsschluß 1. Angebote sind freibleibend.
2. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung zu den
nachstehenden Bedingungen angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Gegenstand der Werklieferungen 1. EB verarbeitet für den Auftraggeber
Früchte zu Wein, lagert den Wein in Tanks, verarbeitet ihn zu Perlwein,
füllt ihn in 0,75l Glasflaschen ab (abweichende Form und Farbe der
Flaschen nach Vereinbarung sowie Flaschenausstattung nach Vereinbarung)
sowie etikettiert die Flaschen.
2. EB stellt die zur Abfüllung notwendigen Glasflaschen, die sie von
einem Hersteller bezieht.
3. EB produziert nach den Vorgaben des Auftraggebers Etiketten und bringt
diese auf den Weinflaschen an. Alternativ stellt der Auftraggeber die Etiketten
auf Grund gesonderter Vereinbarungen. In beiden Fällen ist EB für
die inhaltliche Richtigkeit der Etiketten nicht verantwortlich.
§ 4 Abschluss der Werklieferungsverträge 1. Die einzelnen Werklieferungsverträge
kommen dadurch zustande, dass die Parteien eine Bestätigung unterzeichnen,
aus der die Menge der vom Auftraggeber gelieferten Früchte, das Datum
der Anlieferung der Früchte bei EB sowie die konkret vom Auftraggeber
geschuldete Vergütung hervorgeht.
2.Die Rechte und Pflichten der Parteien aus den jeweiligen Werklieferungsverträgen
bestimmen sich nach den folgenden Bestimmungen:
§ 5 Lieferung der Früchte 1. Der Auftraggeber liefert Früchte
auf seine Kosten an EB.
2. Der Auftraggeber garantiert, dass sich die Früchte im Zeitpunkt
der Lieferung an EB in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden,
der eine Verarbeitung zu Wein ermöglicht.
Zu einem ordnungsgemäßen Zustand gehört insbesondere, dass
die Früchte nicht angegoren sind und keinen Schimmelbesatz oder Fäulnis
aufweisen. Früchte, die sich im Zeitpunkt der Lieferung an EB nicht
in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, schickt EB auf Kosten
des Auftraggebers an den Auftraggeber zurück. Die Früchte gelten
als ordnungsgemäß, insoweit sie lediglich überreif sind,
oder durch Hagelschlag oder eine maschinelle Ernte beschädigt sind.
3.Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Säuregehalt
der Früchte 30 Gramm Säure bei 30 Grad Öchsle pro Liter beträgt.
Dies ist die Grundlage für die Kalkulation des Preises für die
Herstellung des Weines.
§ 6 Verarbeitung der Früchte 1. EB stellt aus einer bestimmten
Menge Früchten eine bestimmte Menge an Wein her; Einzelheiten ergeben
sich aus einer besonderen Vereinbarung. Entsprechend diesem Verhältnis
berechnet sich die notwendige Anzahlung des Käufers bei der Lieferung
der Früchte an EB. Die tatsächliche Menge des hergestellten Weines
kann erst bei Beendigung der Gärung nach den Analysewerten berechnet
werden. Die Angaben sind also insoweit unverbindlich. Es handelt sich nur
um Circa-Werte.
2.Die Verarbeitung der Früchte (Zuckerung, Konservierung, Gärung,
Verperlung, etc.) erfolgt entsprechend fachlichen Standards. EB erstellt
auf ihre Kosten Laboranalysen von jeder Charge und dokumentiert die Inhaltsstoffe
des Weins.
3. Sofern auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine Verarbeitung
von ökologisch kontrollierten Landbau erfolgen soll, so verarbeitet
EB den Wein grundsätzlich entsprechend den Vorgaben der „Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen
Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
und Lebensmittel“ (EG-Öko-Verordnung) in der jeweils geltenden
Fassung.
4. Will der Auftraggeber von den Vorgaben der EG-Öko-Verordnung abweichen
und etwa weitergehende Vorgaben erfüllt haben (z. B. Demeter-Verbandsrichtlinien),
verpflichtet sich der Auftraggeber, die für ihn maßgeblichen
Vorschriften und Richtlinien einzuholen und diese Vorgaben unverzüglich
an EB weiterzugeben. In diesem Fall verpflichtet sich EB, die entsprechenden
Vorgaben des Auftraggebers bei der Herstellung des Weins für den Auftraggeber
zu beachten. Erfolgt die Mitteilung des Auftraggebers über die abweichenden ökologischen
Standards während des Herstellungsprozesses des Weines, verpflichtet
sich EB, den Herstellungsprozess entsprechend anzupassen, soweit dies technisch
möglich ist.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme des nach seinen Vorgaben
ordnungsgemäß hergestellten Weins, sowie zur vollständigen
Bezahlung ohne Abzug. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn die für
den Auftraggeber maßgeblichen Normen zur ökologischen Verarbeitung
zwischenzeitlich geändert wurden und EB den Herstellungsprozess nicht
mehr anpassen konnte.
§ 7 Qualitätsmerkmale des hergestellten Weins 1. Der von EB hergestellte
Wein hat einen angestrebten Alkoholgehalt von ca. 10 % Vol.
2. Der von EB hergestellte Wein hat einen bestimmten Säuregehalt, der
im Rahmen des Angebotes festgelegt wird.
3. Der Restzuckergehalt des Weines wird nach Absprache eingestellt.
4. Es handelt sich bei den zu Ziffer 1 und 2 angegebenen Werten nur um Circa-Werte.
Die Werte können erst nach Beendigung der Gärung und nach Feststellung
von genauen Analysewerten exakt festgesetzt werden. Darüber hinaus
kann es Abweichungen aufgrund von Besonderheiten des Ausgangsmaterial beim
Alkoholgehalt und beim Säuregehalt geben.
§ 8 Liefermodalitäten 1. EB liefert den Wein/Perlwein auf Wunsch
etikettiert und kartoniert auf Paletten
2. Lieferort ist das Betriebsgelände von EB in Stadecken-Elsheim oder
Wörrstadt. Der Auftraggeber holt die Paletten am Lieferort auf seine
Kosten an diesem Ort ab.
3. Vor Fertigstellung wird der Auftraggeber tel. informiert und ein Liefertermin
vereinbart.